Selbstverteidigung


Neben den traditionellen japanischen Kampfkünsten Judo und Karate bietet die Abteilung Budosport regelmäßig Frauen-Selbstverteidigungskurse an. Diese finden ca. zweimal im Jahr, normalerweise im Frühjahr und im Herbst, in Form von Wochenendseminaren statt. Es werden theoretische Themen wie Grundlagen der Selbstverteidigung, Notwehrgesetz, Täter-/Opferverhalten und Statistiken angesprochen.

In Rollenspielen werden Verhaltensweisen in verschiedenen Situationen, wie z.B. Belästigung in der Diskothek, U-Bahn oder Auto, geübt.

Weiterhin werden den Teilnehmerinnen einfache aber effektive Techniken gezeigt, mit denen sie sich auch gegen körperlich überlegene Angreifer wehren können.

Der Höhepunkt dieses Kurse ist ein abschließender Selbst-verteidigungs-Parcours, in dem die erlernten Techniken unter realitätsnahen Bedingungen gegen Angreifer in Vollschutzausrüstung angewendet werden müssen.

Es handelt sich hierbei um „offene“ Kurse, die nicht nur den weiblichen Mitglieder der Abteilung Budosport vorbehalten sind, sondern für Mädchen und Frauen zwischen 14 und 99 Jahren ausgelegt sind – ganz gleich ob trainiert oder untrainiert.

Die Termine werden in der örtlichen Presse bzw. in Flyern bekannt gegeben (Seminartermine für Gruppen auf Anfrage).


Hier einige Gesetzestexte zu Thema Selbstverteidigung und Notwehr.

Diese Auflistung übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität.

§ 32 StGB
“ Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
„Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“

Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB:
„Ü berschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. „Der Angriff kann sich gegen Gesundheit, Leben, Besitz und Ehre von sich selbst oder einem anderen richten. Eine Notwehrhandlung muß der Schwere des Angriffs angemessen sein. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel muß gewahrt sein. Die Abwehr darf nur zum Ziel haben, den Gegner von seinem Angriff abzubringen oder ihn vor einem erneuten Angriff zu stoppen. Überschreitet man die Grenzen der Notwehr, so ist man zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet. Handelt der Verteidiger jedoch in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, dann ist eine Über- schreitung der Notwehr nicht strafbar. Ferner ist es von Vorteil, wenn Sie für die Notwehrhandlung Zeugen benennen können. Eine Notwehrsituation besteht, wenn der Angriff gerade beginnt oder sein Beginn unmittelbar bevorsteht. Der Beginn muß also nicht erst abgewartet werden. Wer absichtlich einen Angriff provoziert und in der nun vorhandenen Notwehrlage den Gegner verletzt, handelt nicht in Notwehr.

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegewärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 StGB – Entschuldigender Notstand
1.Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, jedoch kann die Strafe nach Paragraph 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2.Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrige Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn der den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs 1 zu mildern.

§ 223 StGB – Körperverletzung
1.Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2.Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe erkennen.

§ 223a StGB – Gefährliche Körperverletzung
1.Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlichen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2.Der Versuch ist strafbar.

§ 224 StGB – Schwere Körperverletzung
1.Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, des Sehvermögen auf einem oder beiden Auge, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauerhaft entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.
2.In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 226a StGB – Einwilligung des Verletzten
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswiedrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 230 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 232 StGB – Strafantrag
1.Die vorsäzliche Körperverletzung nach Paragraph 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach Para- graph 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten für geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach Paragraph 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
2.Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirche und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

§ 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

§ 240 StGB: Nötigung
1.Wer einen anderen rechtswiedrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2.Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
3.Der Versuch ist strafbar.

§ 241 StGB: Bedrohung
Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus enstehenden Schadens verpflichtet.